Im Adhäsionsverfahren macht der Verletzte oder sein Erbe einen vermögensrechtlichen Anspruch aus der Straftat im Strafverfahren geltend, § 403 StPO. Der Anspruch muss zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören und darf noch nicht anderweit gerichtlich anhängig sein. Vor dem Amtsgericht gilt das ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, § 403 S. 1 StPO. Die Entscheidung ergeht im Urteil, wenn der Angeklagte einer Straftat schuldig gesprochen oder eine Maßregel angeordnet wird, § 406 I 1 StPO.
Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellt werden. In der Hauptverhandlung ist er auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge möglich, § 404 I 1 StPO. Er muss Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten, § 404 I 2 StPO. Mit dem Eingang bei Gericht treten die Wirkungen der Klageerhebung ein, § 404 II StPO. Zurücknehmen kann der Antragsteller ihn bis zur Verkündung des Urteils, § 404 IV StPO. Prozesskostenhilfe gibt es nach § 404 V StPO, sobald die Klage erhoben ist.
Das Gericht gibt dem Antrag im Urteil statt, soweit er wegen der Straftat begründet ist, § 406 I 1 StPO. Es kann sich auf den Grund oder auf einen Teil beschränken, § 406 I 2 StPO. Von einer Entscheidung sieht es ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder unbegründet erscheint, § 406 I 3 StPO. Im Übrigen kann es nur absehen, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, etwa weil die Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde, § 406 I 4, 5 StPO. Beim Schmerzensgeld ist das Absehen nur nach Satz 3 zulässig, § 406 I 6 StPO. Erkennt der Angeklagte an, wird er nach dem Anerkenntnis verurteilt, § 406 II StPO.
Konstantin Nahlmann wurde bei einer Körperverletzung durch den Angeklagten verletzt. Er verlangt Schmerzensgeld nach § 253 II BGB in Verbindung mit § 823 I BGB und den Ersatz seines Verdienstausfalls. Sein Antrag nennt als Gegenstand die Zahlung eines Geldbetrags nebst Zinsen und als Grund die vorsätzliche Körperverletzung vom 7. März 2026. Er benennt den Arzt als Zeugen und legt die Verdienstbescheinigungen vor, § 404 I 2 StPO. Mit dem Eingang bei Gericht tritt die Wirkung der Klageerhebung ein, § 404 II StPO.