Der Nebenkläger bekommt nicht von selbst einen Anwalt auf Staatskosten. Er stellt einen Antrag, und der Antrag hat zwei Stufen. Der Hauptantrag nach § 397a I StPO richtet sich auf die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand. Er hängt am Katalog des Absatzes 1, der enger ist als der Anschlusskatalog des § 395 I StPO (A-8.14). Die Nummer 4 erfasst die Taten nach den §§ 174 bis 182 StGB und verlangt, dass der Verletzte zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. Der Hilfsantrag nach § 397a II StPO richtet sich auf Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
Der Hilfsantrag hat eigene Voraussetzungen. Der Nebenkläger muss seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können, oder ihm muss die Wahrnehmung nicht zuzumuten sein, § 397a II 1 StPO. Eine Prüfung der Erfolgsaussicht und der Mutwilligkeit entfällt, denn § 114 I 1 Halbsatz 2 ZPO ist nach § 397a II 2 StPO nicht anzuwenden. Die Anträge dürfen schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden, § 397a III 1 StPO. Über sie entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts, § 397a III 2 StPO.
Wer nebenklagebefugt ist, braucht den Anschluss nicht abzuwarten. Er kann sich schon im Ermittlungsverfahren eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen, § 406h I 1 StPO. Für die Bestellung und die Prozesskostenhilfe gelten die §§ 397a und 397b StPO entsprechend, § 406h III StPO. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach § 162 StPO zuständige Gericht. Bei Eilbedürftigkeit kann einstweilen ein Beistand bestellt werden, wenn Prozesskostenhilfe möglich erscheint und eine rechtzeitige Entscheidung nicht zu erwarten ist, § 406h IV StPO.
Matilde Auerbach wurde durch eine Körperverletzung nach § 223 StGB verletzt. Sie ist erheblich belastet und sieht sich der komplexen Beweislage nicht gewachsen. Ein Antrag auf Bestellung als Beistand nach § 397a I StPO hätte keinen Erfolg, denn § 223 StGB steht nicht in den Nummern 1 bis 6 des Absatzes 1.
Ihr Antrag lautet daher: Ihr wird Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung von Rechtsanwältin Hasenclever bewilligt und die Rechtsanwältin beigeordnet. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie ihre Interessen wegen der psychischen Belastung selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann, § 397a II 1 StPO.