Der Anschluss setzt eine erhobene öffentliche Klage voraus, § 395 I StPO. Die Anschlusserklärung ist schriftlich bei dem Gericht einzureichen, § 396 I 1 StPO. Geht sie schon vor der Erhebung der Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ein, wird sie mit der Erhebung der Klage wirksam, § 396 I 2 StPO. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluss wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt oder der Antrag auf Erlass des Strafbefehls abgelehnt worden ist, § 396 I 3 StPO. Zulässig ist der Anschluss in jeder Lage des Verfahrens, § 395 IV 1 StPO.
Über die Berechtigung zum Anschluss entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, § 396 II 1 StPO. Beim Anschluss nach § 395 III StPO hört es auch den Angeschuldigten und prüft, ob der Anschluss aus besonderen Gründen geboten ist. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 396 II 2 StPO. Erwägt das Gericht eine Einstellung nach § 153 II, § 153a II, § 153b II oder § 154 II StPO, entscheidet es zuerst über die Berechtigung zum Anschluss, § 396 III StPO. Die Anschlusserklärung verliert durch Widerruf oder durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung, § 402 StPO.
Für das Zwischenverfahren zählt ein Punkt besonders. Lehnt das Gericht die Eröffnung ab, steht dem Nebenkläger die sofortige Beschwerde zu, § 400 II 1 StPO. Sie reicht nur, soweit der Beschluss die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluss befugt ist. Die Staatsanwaltschaft hat dieselbe Beschwerde, § 210 II StPO. Die Frist beträgt eine Woche ab Bekanntmachung, § 311 II StPO. Der Angeklagte kann den Eröffnungsbeschluss nicht anfechten, § 210 I StPO.
Die Anklage wirft Torsten Valtinghoff eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin Ilka Ruhnke vor, § 224 StGB. Frau Ruhnke hat sich als Nebenklägerin angeschlossen, § 395 I Nr. 3 StPO. Die Kammer lehnt die Eröffnung ab, weil sie den Tatverdacht nicht für hinreichend hält.
Frau Ruhnke kann sofortige Beschwerde einlegen, § 400 II 1 StPO, denn die Tat, auf Grund deren sie zugelassen ist, steht im Katalog des § 395 I StPO. Die Frist von einer Woche läuft ab Bekanntmachung des Beschlusses, § 311 II StPO.