Die materielle Grundlage steht im Strafgesetzbuch. Nach § 76a I 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann und die Voraussetzungen der Maßnahme im Übrigen vorliegen; ist die Einziehung nur zugelassen, kann das Gericht sie unter denselben Voraussetzungen anordnen, § 76a I 2 StGB. Sie unterbleibt, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig entschieden ist, § 76a I 3 StGB. § 76a II StGB lässt die selbständige Einziehung des Tatertrages und des Wertersatzes auch bei Verfolgungsverjährung zu. § 76a III StGB erstreckt die Regelung auf das Absehen von Strafe und die Einstellung nach Ermessensvorschriften — also auf die Fälle der §§ 153 ff. StPO. § 76a IV StGB regelt die Einziehung von Gegenständen unklarer Herkunft, die wegen des Verdachts einer der in § 76a IV 3 StGB genannten Katalogtaten sichergestellt wurden.
Verfahrensrechtlich trägt § 435 StPO. Staatsanwaltschaft und Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist, § 435 I 1 StPO; die Staatsanwaltschaft kann insbesondere absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, § 435 I 2 StPO. Im Antrag sind der Gegenstand oder der Geldbetrag zu bezeichnen, § 435 II 1 StPO, und die Tatsachen anzugeben, welche die Zulässigkeit begründen, § 435 II 2 StPO; im Übrigen gilt § 200 StPO entsprechend, § 435 II 3 StPO. Für das weitere Verfahren verweist § 435 III StPO auf §§ 201 bis 204, 207, 210, 211 StPO und auf §§ 424 bis 430, 433 StPO. Für ausschließlich diesem Verfahren dienende Ermittlungen gelten nach § 435 IV 1 StPO die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß; Maßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 I StPO sind unzulässig, § 435 IV 2 StPO.
Zuständig ist nach § 436 I 1 StPO das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist, § 436 I 2 StPO. Für die Beweiswürdigung bei § 76a IV StGB gibt § 437 StPO Anhaltspunkte, insbesondere ein grobes Missverhältnis zwischen Wert und rechtmäßigen Einkünften. Eine Antragspflicht besteht nach Nr. 180 I 1 RiStBV nicht; in der Regel soll der Antrag aber gestellt werden, Nr. 180 I 2 RiStBV.