A-8.11 · Das Sicherungsverfahren im Überblick, §§ 413 ff. StPO

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie nach § 413 StPO den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn das gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Welche Maßregeln selbständig angeordnet werden können, sagt § 71 StGB: die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 71 I StGB) sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot (§ 71 II StGB).

Verfahrensrechtlich steht der Antrag der öffentlichen Klage gleich, § 414 II 1 StPO. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muss, § 414 II 2 StPO; in ihr ist die beantragte Maßregel ausdrücklich zu bezeichnen, § 414 II 3 StPO. Wird im Urteil keine Maßregel angeordnet, ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen, § 414 II 4 StPO. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß, § 414 I StPO; im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung seines Gutachtens gegeben werden, § 414 III StPO.

Zwei Besonderheiten sind zu kennen. § 415 StPO erlaubt die Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten, wenn dessen Erscheinen wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist, § 415 I StPO; er ist dann zuvor durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen, § 415 II 1 StPO, und in der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger über seinen Zustand zu vernehmen, § 415 V 1 StPO. Und § 416 StPO regelt den Übergang in das Strafverfahren, wenn sich nach Eröffnung die Schuldfähigkeit oder die Verhandlungsfähigkeit herausstellt: Ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, spricht es seine Unzuständigkeit aus und verweist, § 416 I StPO; ist es zuständig, ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen, § 416 II 1 StPO.

Für die Abschlussverfügung ist der Anknüpfungspunkt die Schuldunfähigkeit: Sie führt zur Einstellung nach § 170 II 1 StPO, weil eine Verurteilung nicht zu erwarten ist — und eröffnet zugleich die Frage, ob statt der Einstellung der Antrag nach § 413 StPO zu stellen ist.

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