Zwei Radfahrer stoßen einen Fußgänger um, zwei Gesellschafter haften für dieselbe Rechnung, ein Fahrer und ein Halter stehen nebeneinander ein: Immer sucht der Gläubiger sich einen aus, holt sich alles bei ihm — und dann beginnt die zweite Geschichte, die zwischen den Schuldnern.
Dieses Feld hat zwei Hälften, und sie hängen in der Klausur zusammen. Die erste fragt, ob überhaupt eine Gesamtschuld vorliegt. Das entscheidet nicht § 421 BGB allein, sondern ein Merkmal, das im Gesetz nicht steht. Die zweite fragt, wer am Ende wie viel trägt — und dort liegen zwei Anspruchsgrundlagen nebeneinander.
Die Aufrechnung gehört dazu, weil sie in denselben Fällen auftaucht: Wer als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, hält dem Gläubiger gern eine eigene Forderung entgegen.
Drei Fragen beantwortet dieses Feld:
- Wann sind mehrere Schuldner gleichstufig — und wann haftet der eine nur deshalb, weil der andere nicht zahlt?
- Wie prüft man den Innenausgleich, wenn § 426 I 1 und § 426 II 1 BGB beide passen?
- Was passiert, wenn einer der Schuldner privilegiert ist und deshalb gar nicht haftet?