Ein Lagerhallenbrand richtet 60.000 € Schaden an. Verantwortlich sind drei: die Elektrofirma Wichmann, der Bauleiter Deppe und der Wartungsbetrieb Talbrecht. Nach den Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen entfallen im Innenverhältnis 50 Prozent auf Wichmann, 30 Prozent auf Deppe und 20 Prozent auf Talbrecht — das ist das „andere“, das § 426 I 1 BGB der Gleichteilung vorgehen lässt. Die Geschädigte nimmt Wichmann in voller Höhe in Anspruch; Wichmann zahlt.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Wichmanns eigener Anteil | 60.000 € × 50 % | 30.000 € |
| Ausgleich gegen Deppe | 60.000 € × 30 % | 18.000 € |
| Ausgleich gegen Talbrecht | 60.000 € × 20 % | 12.000 € |
Nun ist Talbrecht insolvent. § 426 I 2 BGB verteilt den Ausfall auf die übrigen zur Ausgleichung Verpflichteten, und zwar im Verhältnis ihrer Anteile — hier 50 zu 30, also 5 zu 3.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Ausfall | 12.000 € | |
| davon Wichmann | 12.000 € × 5/8 | 7.500 € |
| davon Deppe | 12.000 € × 3/8 | 4.500 € |
| Wichmann trägt endgültig | 30.000 € + 7.500 € | 37.500 € |
| Deppe schuldet Wichmann | 18.000 € + 4.500 € | 22.500 € |