Die Ausfallhaftung im Innenausgleich (§ 426 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ein Lagerhallenbrand richtet 60.000 € Schaden an. Verantwortlich sind drei: die Elektrofirma Wichmann, der Bauleiter Deppe und der Wartungsbetrieb Talbrecht. Nach den Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen entfallen im Innenverhältnis 50 Prozent auf Wichmann, 30 Prozent auf Deppe und 20 Prozent auf Talbrecht — das ist das „andere“, das § 426 I 1 BGB der Gleichteilung vorgehen lässt. Die Geschädigte nimmt Wichmann in voller Höhe in Anspruch; Wichmann zahlt.

SchrittRechnungErgebnis
Wichmanns eigener Anteil60.000 € × 50 %30.000 €
Ausgleich gegen Deppe60.000 € × 30 %18.000 €
Ausgleich gegen Talbrecht60.000 € × 20 %12.000 €

Nun ist Talbrecht insolvent. § 426 I 2 BGB verteilt den Ausfall auf die übrigen zur Ausgleichung Verpflichteten, und zwar im Verhältnis ihrer Anteile — hier 50 zu 30, also 5 zu 3.

SchrittRechnungErgebnis
Ausfall12.000 €
davon Wichmann12.000 € × 5/87.500 €
davon Deppe12.000 € × 3/84.500 €
Wichmann trägt endgültig30.000 € + 7.500 €37.500 €
Deppe schuldet Wichmann18.000 € + 4.500 €22.500 €

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