Erstens. § 421 BGB genügt nicht. Prüfe die Gleichstufigkeit ausdrücklich und schreib einen Satz dazu, warum die Schuldner endgültig nebeneinander und nicht hintereinander haften. Bürge und Versicherer des Geschädigten springen nur ein; das Gesetz gibt ihnen eigene Übergangsvorschriften (§ 774 I 1 BGB, § 86 I 1 VVG) und braucht § 426 II 1 BGB dort nicht. Neben dem Unterhaltspflichtigen haftet der Schädiger voll (§ 843 IV BGB).
Zweitens. Der Innenausgleich hat zwei Anspruchsgrundlagen. § 426 I 1 BGB gibt einen selbständigen Anspruch mit eigener Verjährung, § 426 II 1 BGB lässt die Gläubigerforderung samt Sicherheiten übergehen.
Drittens. Bei der gestörten Gesamtschuld gibt es keine Standardantwort, sondern eine Frage: Wen schützt dieses Privileg? Beim elterlichen Privileg des § 1664 I BGB lautet die Antwort: die Familie, zu der das Kind gehört, nicht der fremde Schädiger. Deshalb haftet der Schädiger in voller Höhe, ein fingierter Ausgleichsanspruch gegen die Eltern wird abgelehnt, und der Anspruch des Kindes wird nicht gekürzt.
Zur Aufrechnung nimm zwei Sätze mit: Die Wirkung ist rückwirkend (§ 389 BGB), und § 393 BGB verbietet nur die Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Dass der Schuldner auch dem neuen Gläubiger gegenüber mit einer Forderung gegen den alten aufrechnen darf, steht in § 406 BGB.