Liest man § 421 BGB wörtlich, wäre fast jeder Bürge Gesamtschuldner: Er schuldet die ganze Leistung, und der Gläubiger bekommt sie nur einmal. Trotzdem ist er es nicht — und der Grund ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
Gleichstufig sind die Verpflichtungen mehrerer Schuldner, wenn keine von ihnen der anderen gegenüber nachrangig ist, sondern jede den Gläubiger endgültig befriedigen soll — nicht der eine also nur für den Fall, dass der andere ausfällt. Wer lediglich vorsorgt oder absichert, steht nicht auf derselben Stufe. Auf eine Zweckgemeinschaft der Schuldner kommt es nicht an; das frühere Kriterium ist aufgegeben (st. Rspr. des BGH).
Nicht gleichstufig sind deshalb der Bürge neben dem Hauptschuldner, der Schadensversicherer des Geschädigten neben dem Schädiger und der Unterhaltspflichtige neben dem Schädiger. Für Bürgen und Versicherer bestätigt das Gesetz das selbst: Es ordnet einen eigenen Forderungsübergang an — § 774 I 1 BGB für den Bürgen, § 86 I 1 VVG für den Versicherer — und bräuchte ihn nicht, wenn schon § 426 II 1 BGB griffe. Dass der Unterhaltspflichtige den Schädiger nicht entlastet, sagt § 843 IV BGB, dessen Rechtsgedanke über die Rente hinaus gilt. Anders liegt es beim Haftpflichtversicherer des Schädigers: Soweit der Geschädigte ihn unmittelbar in Anspruch nehmen kann, haften beide als Gesamtschuldner (§ 115 I 4 VVG).
Auf derselben Stufe stehen dagegen die Nebentäter. § 840 I BGB sagt es ausdrücklich: Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Und lässt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten den Schaden verursacht hat, hilft § 830 I 2 BGB über die Lücke hinweg.