§ 421 S. 1 BGB: „Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.“
Was zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner geschieht, wirkt nur in wenigen Fällen auch für die übrigen.
Für alle wirken die Erfüllung, die Leistung an Erfüllungs statt, die Hinterlegung und die Aufrechnung (§ 422 I BGB), ein Erlass nur, wenn die Beteiligten das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB), und der Annahmeverzug des Gläubigers (§ 424 BGB).
Alles andere wirkt nur für und gegen den, in dessen Person es eintritt, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt (§ 425 I BGB). § 425 II BGB nennt unter anderem Kündigung, Verzug, Verschulden, Unmöglichkeit in der Person eines Gesamtschuldners, Verjährung samt Neubeginn und Hemmung und das rechtskräftige Urteil. Wer nur den einen mahnt, bringt nur ihn in Verzug.
Aufrechnen kann jeder Gesamtschuldner nur mit einer eigenen Forderung: Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, können die übrigen nicht aufrechnen (§ 422 II BGB).