Die schwierigste Konstellation des Feldes entsteht, wenn zwei einen Schaden gemeinsam verursacht haben, einer von ihnen aber wegen eines Haftungsprivilegs dem Geschädigten gar nicht haftet. Dann fehlt eine der beiden Forderungen, und damit fehlt die Gesamtschuld — obwohl im Übrigen alles für sie spricht. Man nennt das die gestörte Gesamtschuld.
Drei Lösungen sind denkbar, und jede belastet jemand anderen:
Zulasten des Schädigers. Der Nichtprivilegierte haftet dem Geschädigten in voller Höhe, und ein Regress gegen den Privilegierten findet nicht statt. Er trägt also mehr, als seinem Verursachungsanteil entspricht.
Zulasten des Privilegierten. Man fingiert die Gesamtschuld für das Innenverhältnis: Der Privilegierte haftet dem Geschädigten nicht, muss dem Schädiger aber seinen Anteil ausgleichen. Das Privileg wirkt dann nur nach außen.
Zulasten des Geschädigten. Sein Anspruch gegen den Schädiger wird um den Anteil gekürzt, den der Privilegierte im Innenverhältnis zu tragen hätte. Er bekommt weniger, als sein Schaden beträgt.
Eine allgemeine Antwort gibt es nicht, und das ist kein Mangel, sondern die Prüfungsfrage. Der Bundesgerichtshof entscheidet nach Sinn und Zweck des konkreten Privilegs: Wen soll es schützen, und wovor? Bei den Haftungsbeschränkungen des Arbeitsunfallrechts (§§ 104, 105 SGB VII) wird der Geschädigte gekürzt, weil er dafür die Leistungen der Unfallversicherung erhält. Bei einer bloß vertraglichen Freistellung zwischen Geschädigtem und Privilegiertem liegt es nahe, den Dritten nicht zu belasten, der an dieser Abrede nicht beteiligt war.
Nicht „welche Ansicht ist richtig“, sondern „wen schützt dieses Privileg“ — daraus folgt der Weg.