Der Wortlaut
Ohne-Rechnung-Abrede ist die Vereinbarung, die Werkleistung ganz oder teilweise ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer abzuwickeln. Sie erfasst den Vertrag auch dann, wenn sie erst nachträglich getroffen wird: Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag kann auch dann nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot erfasst wird; das setzt voraus, dass der Unternehmer vorsätzlich verstößt und der Besteller das kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Die Rückforderung ist beiden Seiten versperrt (§ 817 S. 2 BGB), auch dem Besteller.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer
- auch dann
- erst nachträglich
- nachträglich so abgeändert
- nunmehr von dem Verbot erfasst
- Unternehmer vorsätzlich verstößt
- Besteller das kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt
- § 817 S. 2 BGB