Der Wortlaut
§ 817 S. 2 BGB: „Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.“ Zur Last fällt der Verstoß, wenn der Leistende vorsätzlich gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns wenigstens leichtfertig verschlossen hat.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- dem Leistenden
- gleichfalls
- zur Last fällt
- Eingehung einer Verbindlichkeit
- vorsätzlich
- leichtfertig verschlossen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 817 S. 2 BGB — Gesetzeswortlaut. Die Vorschrift hat Sätze, keine Absätze; „§ 817 II BGB“ gibt es nicht. Der Maßstab beim Verschulden ist st. Rspr. des BGH.
Was beim Weglassen verlorengeht
Der Halbsatz nach „es sei denn” fällt weg — und damit, dass er allein die Eingehung einer Verbindlichkeit ausnimmt, nicht ihre Erfüllung.
Gleichwertig formuliert
„Die Rückforderung ist ausgeschlossen“ ↔ „Der Rückforderungsanspruch ist gesperrt“