Die Kondiktionssperre (§ 817 S. 2 BGB)

BGB AT · Feld 7 · D-7.12 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

§ 817 S. 2 BGB: „Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.“ Zur Last fällt der Verstoß, wenn der Leistende vorsätzlich gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns wenigstens leichtfertig verschlossen hat.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • dem Leistenden
  • gleichfalls
  • zur Last fällt
  • Eingehung einer Verbindlichkeit
  • vorsätzlich
  • leichtfertig verschlossen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 817 S. 2 BGB — Gesetzeswortlaut. Die Vorschrift hat Sätze, keine Absätze; „§ 817 II BGB“ gibt es nicht. Der Maßstab beim Verschulden ist st. Rspr. des BGH.

Was beim Weglassen verlorengeht

Der Halbsatz nach „es sei denn” fällt weg — und damit, dass er allein die Eingehung einer Verbindlichkeit ausnimmt, nicht ihre Erfüllung.

Gleichwertig formuliert

„Die Rückforderung ist ausgeschlossen“ ↔ „Der Rückforderungsanspruch ist gesperrt“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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