Der Wortlaut
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II BGB entsteht auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil dem anderen die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut (Nr. 2), oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Pflichten nach § 241 II BGB
- Aufnahme von Vertragsverhandlungen
- Anbahnung
- Möglichkeit zur Einwirkung
- ähnliche geschäftliche Kontakte
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 311 II BGB — Gesetzeswortlaut, wörtlich zitierfähig. Die Anspruchsgrundlage lautet §§ 280 I, 311 II Nr. …, 241 II BGB, und die Nummer gehört in die Überschrift.
Womit er verwechselt wird
§ 280 I BGB setzt ein Schuldverhältnis voraus und schafft keines; § 241 II BGB sagt nur, welche Pflichten ein bestehendes tragen kann. Erst § 311 II BGB lässt es ohne Vertrag entstehen.
Was beim Weglassen verlorengeht
§ 311 II BGB fehlt in der Überschrift, es bleibt bei „§§ 280 I, 241 II BGB”. Damit fehlt der Anknüpfungspunkt, und die Prüfung hängt in der Luft.
Gleichwertig formuliert
„entsteht auch durch“ ↔ „wird begründet durch“