Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB)

Schuldrecht BT · Feld 7 · D-7.11 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist (§ 546a I BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 546a II BGB). Das „oder“ ist ein Wahlrecht des Vermieters; ein Vertretenmüssen verlangt die Vorschrift nicht, denn sie gibt eine Entschädigung, keinen Schadensersatz. Der weitere Schaden läuft über §§ 280 I, II, 286 BGB, bei Wohnraum zusätzlich begrenzt durch § 571 I BGB.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist
  • Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen
  • „oder“
  • Wahlrecht des Vermieters
  • Vertretenmüssen
  • Entschädigung, keinen Schadensersatz

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe KI, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld

Zu denselben Vorschriften