Der Wortlaut
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist (§ 546a I BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 546a II BGB). Das „oder“ ist ein Wahlrecht des Vermieters; ein Vertretenmüssen verlangt die Vorschrift nicht, denn sie gibt eine Entschädigung, keinen Schadensersatz. Der weitere Schaden läuft über §§ 280 I, II, 286 BGB, bei Wohnraum zusätzlich begrenzt durch § 571 I BGB.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist
- Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen
- „oder“
- Wahlrecht des Vermieters
- Vertretenmüssen
- Entschädigung, keinen Schadensersatz