Der Wortlaut
„Durch die Lieferung beweglicher Sachen … (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat“ (§ 241a I BGB). Ausgeschlossen ist jeder Anspruch, auch der aus § 812 BGB; die Rückausnahme steht im Gesetz, § 241a II BGB.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Lieferung beweglicher Sachen
- Erbringung sonstiger Leistungen
- Unternehmer
- Verbraucher
- Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet
- nicht bestellt
- jeder
- Rückausnahme
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 241a I BGB · Gesetzeswortlaut