Der Wortlaut
„Wer … in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet“ (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB). Sie erfasst jeden Erwerb, der nicht auf einer Leistung beruht; ihre Fallgruppen sind die Eingriffs-, die Verwendungs- und die Rückgriffskondiktion.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- in sonstiger Weise auf dessen Kosten
- ohne rechtlichen Grund erlangt
- nicht auf einer Leistung
- Eingriffs-
- Verwendungs-
- Rückgriffskondiktion
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 812 I 1 Alt. 2 BGB · Gesetzeswortlaut