Der Wortlaut
Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes; auf Verschulden und auf eine Straftat kommt es nicht an. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war (§ 935 I 2 BGB) — gemeint ist der unmittelbare Besitzer; auf den Willen des Eigentümers kommt es dann nicht an. Ausgenommen sind Geld, Inhaberpapiere und Sachen aus einer öffentlichen Versteigerung oder einer Versteigerung nach § 979 Ia BGB (§ 935 II BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes
- Verschulden
- Straftat
- Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war
- unmittelbare
- Willen des Eigentümers
- nicht
- Geld, Inhaberpapiere
- öffentlichen Versteigerung oder einer Versteigerung nach § 979 Ia BGB