Guter Glaube (§ 932 BGB)

Sachenrecht · Feld 2 · D-2.07 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 II BGB). Bezugspunkt ist das Eigentum des Veräußerers, nicht seine Verfügungsbefugnis; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde (§ 932 I 1 BGB). Eine Nachforschungspflicht entsteht erst mit einem Verdachtsmoment.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört
  • Eigentum
  • nicht seine Verfügungsbefugnis
  • zu dem er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde
  • Nachforschungspflicht
  • Verdachtsmoment

Fundstellen

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