Sittenwidrige Kündigung

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 5 · D-5.07 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig“ (§ 138 I BGB); dass auch eine Kündigung darunter fallen kann, setzt § 13 II KSchG voraus. Sittenwidrig ist eine Kündigung nur, wenn sie nach Inhalt, Beweggrund und Zweck dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht – wenn sie also eine verwerfliche Gesinnung verwirklicht: die Bestrafung für eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage, die Kündigung aus Rachsucht. Der Maßstab ist eng: Weder die unbillige noch die sozial ungerechtfertigte Kündigung ist deshalb schon sittenwidrig, und § 138 I BGB ist kein Ersatz für den Kündigungsschutz, den das KSchG im Kleinbetrieb und in der Wartezeit versagt. Daneben verlangt § 242 BGB dort ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme: Wer unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern wählt, darf den erkennbar Schutzbedürftigsten nicht ohne jeden Grund treffen.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • guten Sitten
  • Inhalt, Beweggrund und Zweck
  • Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
  • verwerfliche Gesinnung
  • Rachsucht
  • eng
  • unbillige
  • sozial ungerechtfertigte
  • kein Ersatz
  • § 242 BGB
  • Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme
  • Schutzbedürftigsten

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 138 I BGB · § 13 II KSchG · § 242 BGB · st. Rspr. des BAG

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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