Der Wortlaut
„Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig“ (§ 138 I BGB); dass auch eine Kündigung darunter fallen kann, setzt § 13 II KSchG voraus. Sittenwidrig ist eine Kündigung nur, wenn sie nach Inhalt, Beweggrund und Zweck dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht – wenn sie also eine verwerfliche Gesinnung verwirklicht: die Bestrafung für eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage, die Kündigung aus Rachsucht. Der Maßstab ist eng: Weder die unbillige noch die sozial ungerechtfertigte Kündigung ist deshalb schon sittenwidrig, und § 138 I BGB ist kein Ersatz für den Kündigungsschutz, den das KSchG im Kleinbetrieb und in der Wartezeit versagt. Daneben verlangt § 242 BGB dort ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme: Wer unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern wählt, darf den erkennbar Schutzbedürftigsten nicht ohne jeden Grund treffen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- guten Sitten
- Inhalt, Beweggrund und Zweck
- Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
- verwerfliche Gesinnung
- Rachsucht
- eng
- unbillige
- sozial ungerechtfertigte
- kein Ersatz
- § 242 BGB
- Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme
- Schutzbedürftigsten
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 138 I BGB · § 13 II KSchG · § 242 BGB · st. Rspr. des BAG