Der Wortlaut
Eine Willenserklärung unter Abwesenden wird „in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht“ (§ 130 I 1 BGB). Zugegangen ist sie, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat; auf die tatsächliche Kenntnis kommt es nicht an. Beide Größen sind objektiv zu bestimmen: Beim Einwurf in den Hausbriefkasten tritt der Zugang zu dem Zeitpunkt ein, zu dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung zu rechnen ist – bei der üblichen Postzustellung noch am selben Tag, bei einem Einwurf nach der ortsüblichen Zustellzeit erst am folgenden Tag –, und die Abwesenheit des Empfängers verschiebt ihn nicht, weil der Briefkasten sein Machtbereich bleibt. Beim Empfangsboten – wer nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme befugt und geeignet erscheint – tritt der Zugang ein, wenn mit der Weitergabe zu rechnen ist. Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden nach der Abgabe sind für die Wirksamkeit ohne Einfluss (§ 130 III BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Zugegangen
- Machtbereich
- unter gewöhnlichen Umständen
- Möglichkeit der Kenntnisnahme
- tatsächliche Kenntnis
- nicht
- objektiv
- nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung zu rechnen
- noch am selben Tag
- nach
- folgenden Tag
- Abwesenheit
- Empfangsboten
- befugt und geeignet
- Weitergabe
- ohne Einfluss
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 130 I 1 BGB · st. Rspr. des BAG