Der Wortlaut
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen“ (§ 623 BGB). Gewahrt ist die Schriftform, wenn „die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet“ wird (§ 126 I BGB) und dem Empfänger die unterschriebene Urkunde selbst zugeht – Telefax und eingescannte Unterschrift genügen nicht. Die Ersetzung durch die elektronische Form nach § 126 III BGB ist versperrt, weil § 623 BGB „ein anderes“ bestimmt; ersetzt wird die Schriftform allein durch die notarielle Beurkundung (§ 126 V BGB). Rechtsfolge des Verstoßes ist die Nichtigkeit: „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig“ (§ 125 S. 1 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- durch Kündigung oder Auflösungsvertrag
- Schriftform
- elektronische Form ist ausgeschlossen
- eigenhändig durch Namensunterschrift
- unterschriebene Urkunde selbst
- versperrt
- notarielle Beurkundung
- Nichtigkeit
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 623 BGB · § 126 I BGB · § 125 S. 1 BGB · Gesetzeswortlaut