Schriftform der Kündigung

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 5 · D-5.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen“ (§ 623 BGB). Gewahrt ist die Schriftform, wenn „die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet“ wird (§ 126 I BGB) und dem Empfänger die unterschriebene Urkunde selbst zugeht – Telefax und eingescannte Unterschrift genügen nicht. Die Ersetzung durch die elektronische Form nach § 126 III BGB ist versperrt, weil § 623 BGB „ein anderes“ bestimmt; ersetzt wird die Schriftform allein durch die notarielle Beurkundung (§ 126 V BGB). Rechtsfolge des Verstoßes ist die Nichtigkeit: „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig“ (§ 125 S. 1 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • durch Kündigung oder Auflösungsvertrag
  • Schriftform
  • elektronische Form ist ausgeschlossen
  • eigenhändig durch Namensunterschrift
  • unterschriebene Urkunde selbst
  • versperrt
  • notarielle Beurkundung
  • Nichtigkeit

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 623 BGB · § 126 I BGB · § 125 S. 1 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld

Zu denselben Vorschriften