Der Wortlaut
Eine Kündigung ist bestimmt und unmissverständlich zu erklären: Der Empfänger muss erkennen können, dass gekündigt wird und wann das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG, Urt. v. 20.6.2013 – 6 AZR 805/11). Dafür genügt bei der ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins; ebenso genügt die Wendung „zum nächstzulässigen Termin“, wenn der Empfänger die Frist anhand des Vertrages, des Tarifvertrages oder des Gesetzes selbst errechnen kann (BAG, Urt. v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13). Ein falsch berechneter Termin macht die Kündigung nicht unwirksam: Wollte der Arbeitgeber erkennbar ordentlich und fristgerecht kündigen, ist die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB auf den nächstzulässigen Termin auszulegen – das ist eine Frage der Auslegung, nicht der Umdeutung nach § 140 BGB.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- bestimmt und unmissverständlich
- dass
- wann
- enden soll
- Kündigungstermins
- anhand des Vertrages, des Tarifvertrages oder des Gesetzes selbst errechnen
- falsch berechneter Termin
- ordentlich und fristgerecht
- nächstzulässigen Termin auszulegen
- Auslegung