Bestimmtheit der Kündigungserklärung

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 5 · D-5.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Eine Kündigung ist bestimmt und unmissverständlich zu erklären: Der Empfänger muss erkennen können, dass gekündigt wird und wann das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG, Urt. v. 20.6.2013 – 6 AZR 805/11). Dafür genügt bei der ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins; ebenso genügt die Wendung „zum nächstzulässigen Termin“, wenn der Empfänger die Frist anhand des Vertrages, des Tarifvertrages oder des Gesetzes selbst errechnen kann (BAG, Urt. v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13). Ein falsch berechneter Termin macht die Kündigung nicht unwirksam: Wollte der Arbeitgeber erkennbar ordentlich und fristgerecht kündigen, ist die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB auf den nächstzulässigen Termin auszulegen – das ist eine Frage der Auslegung, nicht der Umdeutung nach § 140 BGB.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • bestimmt und unmissverständlich
  • dass
  • wann
  • enden soll
  • Kündigungstermins
  • anhand des Vertrages, des Tarifvertrages oder des Gesetzes selbst errechnen
  • falsch berechneter Termin
  • ordentlich und fristgerecht
  • nächstzulässigen Termin auszulegen
  • Auslegung

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§§ 133, 157 BGB · § 622 BGB · Rechtssatz, BAG, Urt. v. 20.6.2013 – 6 AZR 805/11

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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