Eigenbesitz und Fremdbesitz (§ 872 BGB)

Sachenrecht · Feld 1 · D-1.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer (§ 872 BGB). Fremdbesitzer ist, wer die Sache für einen anderen besitzt und dessen Besitz vermittelt (§ 868 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer
  • Fremdbesitzer
  • für einen anderen
  • vermittelt

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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