Der Wortlaut
„Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind“ (§ 95 I 1 BGB). Maßgeblich ist der Zweck im Zeitpunkt der Verbindung; das Eigentum bleibt beim bisherigen Eigentümer, und es gilt § 985 BGB.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nicht
- nur zu einem vorübergehenden Zweck
- verbunden
- im Zeitpunkt der Verbindung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 95 I 1 BGB · Gesetzeswortlaut