Der Wortlaut
Beeinträchtigung ist jede dem Inhalt des Eigentums widersprechende Einwirkung, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegt (§ 1004 I 1 BGB) — für diese gilt § 985 BGB. Erfasst sind Immissionen, Überhang, ein abgestellter Gegenstand, eine unrichtige Behauptung über die Rechtslage; nicht erfasst ist der bloße Vermögensschaden.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- jede dem Inhalt des Eigentums widersprechende Einwirkung
- nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
- Immissionen, Überhang, ein abgestellter Gegenstand, eine unrichtige Behauptung über die Rechtslage
- nicht
- bloße Vermögensschaden