Beeinträchtigung (§ 1004 I 1 BGB)

Sachenrecht · Feld 6 · D-6.09 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Beeinträchtigung ist jede dem Inhalt des Eigentums widersprechende Einwirkung, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegt (§ 1004 I 1 BGB) — für diese gilt § 985 BGB. Erfasst sind Immissionen, Überhang, ein abgestellter Gegenstand, eine unrichtige Behauptung über die Rechtslage; nicht erfasst ist der bloße Vermögensschaden.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • jede dem Inhalt des Eigentums widersprechende Einwirkung
  • nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
  • Immissionen, Überhang, ein abgestellter Gegenstand, eine unrichtige Behauptung über die Rechtslage
  • nicht
  • bloße Vermögensschaden

Fundstellen

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