Notwendige Verwendung

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 4 · D-4.08 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen“ (§ 994 I 1 BGB). Notwendig ist die Verwendung, die zur Erhaltung oder zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich ist. „Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen“ (§ 994 I 2 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • notwendigen Verwendungen
  • Ersatz verlangen
  • Erhaltung
  • ordnungsmäßigen Bewirtschaftung
  • objektiv erforderlich
  • gewöhnlichen Erhaltungskosten
  • für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 994 I BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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