Der Wortlaut
„Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen“ (§ 994 I 1 BGB). Notwendig ist die Verwendung, die zur Erhaltung oder zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich ist. „Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen“ (§ 994 I 2 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- notwendigen Verwendungen
- Ersatz verlangen
- Erhaltung
- ordnungsmäßigen Bewirtschaftung
- objektiv erforderlich
- gewöhnlichen Erhaltungskosten
- für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 994 I BGB · Gesetzeswortlaut