Nützliche Verwendung

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 4 · D-4.09 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt“ (§ 996 BGB). Die Nützlichkeit bemisst sich allein nach der objektiven Verkehrswerterhöhung.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • andere als notwendige Verwendungen
  • nur insoweit
  • vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung
  • der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt
  • Nützlichkeit
  • allein
  • objektiven Verkehrswerterhöhung

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 996 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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