Der Wortlaut
„Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt“ (§ 996 BGB). Die Nützlichkeit bemisst sich allein nach der objektiven Verkehrswerterhöhung.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- andere als notwendige Verwendungen
- nur insoweit
- vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung
- der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt
- Nützlichkeit
- allein
- objektiven Verkehrswerterhöhung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 996 BGB · Gesetzeswortlaut