Der Wortlaut
„Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben“ (§ 947 I BGB). „Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum“ (§ 947 II BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- bewegliche Sachen miteinander
- dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden
- Miteigentümer
- Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben
- Hauptsache
- Alleineigentum
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 947 BGB · Gesetzeswortlaut