Verbindung beweglicher Sachen

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 4 · D-4.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben“ (§ 947 I BGB). „Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum“ (§ 947 II BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • bewegliche Sachen miteinander
  • dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden
  • Miteigentümer
  • Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben
  • Hauptsache
  • Alleineigentum

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 947 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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