Der Vorbehalt des § 951 II BGB

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 4 · D-4.06 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt“ (§ 951 II 1 BGB). Es sind drei Gruppen. „In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme … auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist“ (§ 951 II 2 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen
  • Ersatz von Verwendungen
  • Recht zur Wegnahme einer Einrichtung
  • drei
  • Wegnahme
  • auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

Gesetzeswortlaut

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