Parteifähigkeit

Zivilprozessrecht · Feld 2 · D-2.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist“ (§ 50 ZPO). Das ist der ganze Paragraph; die Prüfung ist einstufig, und woher die Rechtsfähigkeit kommt, sagt das materielle Recht: für die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts § 705 II Alt. 1 BGB mit der Vermutung des § 705 III BGB, für den nichtrechtsfähigen Verein § 54 I 1 BGB – für den wirtschaftlichen § 54 I 2 BGB –, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 9a I 1 WEG, der ihr das Klagen und Verklagtwerden ausdrücklich zuspricht. Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und deshalb nicht parteifähig; geklagt wird gegen die Miterben. Den Mangel berücksichtigt das Gericht von Amts wegen (§ 56 I ZPO); fehlt die Parteifähigkeit, ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Parteifähig
  • rechtsfähig
  • einstufig
  • materielle Recht
  • Außengesellschaft bürgerlichen Rechts
  • nichtrechtsfähigen Verein
  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
  • Erbengemeinschaft
  • nicht

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 50 ZPO · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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