Der Wortlaut
„Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist“ (§ 50 ZPO). Das ist der ganze Paragraph; die Prüfung ist einstufig, und woher die Rechtsfähigkeit kommt, sagt das materielle Recht: für die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts § 705 II Alt. 1 BGB mit der Vermutung des § 705 III BGB, für den nichtrechtsfähigen Verein § 54 I 1 BGB – für den wirtschaftlichen § 54 I 2 BGB –, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 9a I 1 WEG, der ihr das Klagen und Verklagtwerden ausdrücklich zuspricht. Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und deshalb nicht parteifähig; geklagt wird gegen die Miterben. Den Mangel berücksichtigt das Gericht von Amts wegen (§ 56 I ZPO); fehlt die Parteifähigkeit, ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Parteifähig
- rechtsfähig
- einstufig
- materielle Recht
- Außengesellschaft bürgerlichen Rechts
- nichtrechtsfähigen Verein
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Erbengemeinschaft
- nicht
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 50 ZPO · Gesetzeswortlaut