Der Wortlaut
„Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann“ (§ 52 ZPO). Die Prozessfähigkeit folgt damit der Geschäftsfähigkeit des bürgerlichen Rechts. „Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten“ (§ 51 I ZPO); das Verschulden des gesetzlichen Vertreters steht dem der Partei gleich (§ 51 II ZPO).
Mangel der Prozessfähigkeit und Legitimation des gesetzlichen Vertreters sind von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 56 I ZPO); bei Gefahr im Verzug kann die Partei mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zur Prozessführung zugelassen werden (§ 56 II 1 ZPO).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- insoweit
- durch Verträge verpflichten
- Geschäftsfähigkeit
- Vertretung nicht prozessfähiger Parteien
- Vorschriften des bürgerlichen Rechts
- von Amts wegen
- mit Vorbehalt
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 52 ZPO · § 51 I ZPO · Gesetzeswortlaut