Der Wortlaut
Die Treuepflicht folgt aus dem Gesellschaftsverhältnis als Schuldverhältnis: „Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“ (§ 241 II BGB), und ihr Maß bestimmt der gemeinsame Zweck, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichtet haben (§ 705 I BGB); den geschäftsführenden Gesellschafter trifft sie verschärft, weil er über fremdes Vermögen entscheidet. Zu ihr gehört die Bindung an Geschäftschancen: Eine Chance, die dem Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zufällt, darf er nicht für sich verwerten. Geschriebener Sonderfall ist das Wettbewerbsverbot: „Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen“ (§ 117 I HGB), mit Schadensersatz oder Eintrittsrecht (§ 118 I HGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils
- gemeinsame Zweck
- geschäftsführenden Gesellschafter trifft sie verschärft
- Geschäftschancen
- in seiner Eigenschaft als Gesellschafter
- nicht für sich verwerten
- Wettbewerbsverbot
- ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter
- Handelszweig der Gesellschaft
- als persönlich haftender Gesellschafter
- Eintrittsrecht
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§§ 705 I, 241 II BGB · § 117 I HGB · am Gesetz gebildet