Gewillkürte Prozessstandschaft

Zivilprozessrecht · Feld 2 · D-2.06 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Gewillkürte Prozessstandschaft ist die Führung eines Prozesses über ein fremdes Recht im eigenen Namen auf Grund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers. Sie setzt zweierlei voraus: die Ermächtigung – die prozessuale Entsprechung zur Einwilligung des Berechtigten in die Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 185 I BGB), angeknüpft an die Verweisung des § 51 I ZPO auf das bürgerliche Recht für die „Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung“ – und ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessführenden an der Rechtsverfolgung. Das Interesse muss zu dem eingeklagten Anspruch passen (BGH, Urt. v. 10.6.2016 – V ZR 125/15). Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist die Klage unzulässig.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Gewillkürte Prozessstandschaft
  • fremdes Recht im eigenen Namen
  • Ermächtigung des Rechtsinhabers
  • Ermächtigung
  • eigenes schutzwürdiges Interesse
  • unzulässig

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 185 I BGB · § 51 I ZPO · Rechtssatz, st. Rspr. des BGH

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