Der Wortlaut
Gewillkürte Prozessstandschaft ist die Führung eines Prozesses über ein fremdes Recht im eigenen Namen auf Grund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers. Sie setzt zweierlei voraus: die Ermächtigung – die prozessuale Entsprechung zur Einwilligung des Berechtigten in die Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 185 I BGB), angeknüpft an die Verweisung des § 51 I ZPO auf das bürgerliche Recht für die „Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung“ – und ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessführenden an der Rechtsverfolgung. Das Interesse muss zu dem eingeklagten Anspruch passen (BGH, Urt. v. 10.6.2016 – V ZR 125/15). Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist die Klage unzulässig.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Gewillkürte Prozessstandschaft
- fremdes Recht im eigenen Namen
- Ermächtigung des Rechtsinhabers
- Ermächtigung
- eigenes schutzwürdiges Interesse
- unzulässig
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 185 I BGB · § 51 I ZPO · Rechtssatz, st. Rspr. des BGH