Der Wortlaut
Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor einem bestimmten Gericht wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. Der Partei selbst fehlt sie dort, wo Anwaltszwang besteht: „Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen“ (§ 78 I 1 ZPO), vor dem Bundesgerichtshof „durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt“ (§ 78 I 3 ZPO). Wo eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen (§ 79 I 1 ZPO) – vor dem Amtsgericht also grundsätzlich selbst.
Die Prozesshandlung der nicht postulationsfähigen Partei ist unwirksam; Partei- und Prozessfähigkeit bleiben davon unberührt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Postulationsfähigkeit
- wirksame Prozesshandlungen
- Anwaltszwang
- Landgerichten und Oberlandesgerichten
- Rechtsanwalt
- unwirksam
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 78 I 1 ZPO · am Gesetz gebildet