Postulationsfähigkeit

Zivilprozessrecht · Feld 2 · D-2.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor einem bestimmten Gericht wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. Der Partei selbst fehlt sie dort, wo Anwaltszwang besteht: „Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen“ (§ 78 I 1 ZPO), vor dem Bundesgerichtshof „durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt“ (§ 78 I 3 ZPO). Wo eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen (§ 79 I 1 ZPO) – vor dem Amtsgericht also grundsätzlich selbst.

Die Prozesshandlung der nicht postulationsfähigen Partei ist unwirksam; Partei- und Prozessfähigkeit bleiben davon unberührt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Postulationsfähigkeit
  • wirksame Prozesshandlungen
  • Anwaltszwang
  • Landgerichten und Oberlandesgerichten
  • Rechtsanwalt
  • unwirksam

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 78 I 1 ZPO · am Gesetz gebildet

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