Nicht rechtsfähige Gesellschaft

Familienrecht · Feld 7 · D-7.2 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Gesellschaft ist nicht rechtsfähige Gesellschaft, wenn sie – statt selbst Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen – den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen soll (§ 705 II Alt. 2 BGB). Sie setzt einen zumindest schlüssig geschlossenen Gesellschaftsvertrag voraus, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 I BGB); ein Gesellschaftsvermögen entsteht nicht.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen
  • zumindest schlüssig geschlossenen Gesellschaftsvertrag
  • die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern
  • Gesellschaftsvermögen entsteht nicht

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 705 II Alt. 2 BGB · Gesetzeswortlaut

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