Der Wortlaut
Die Gesellschaft ist nicht rechtsfähige Gesellschaft, wenn sie – statt selbst Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen – den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen soll (§ 705 II Alt. 2 BGB). Sie setzt einen zumindest schlüssig geschlossenen Gesellschaftsvertrag voraus, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 I BGB); ein Gesellschaftsvermögen entsteht nicht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen
- zumindest schlüssig geschlossenen Gesellschaftsvertrag
- die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern
- Gesellschaftsvermögen entsteht nicht
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 705 II Alt. 2 BGB · Gesetzeswortlaut