Der Wortlaut
„Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern“ (§ 705 I BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Abschluss des Gesellschaftsvertrags
- verpflichten
- Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
- zu fördern
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 705 I BGB · Gesetzeswortlaut