Der Wortlaut
Vorgründungsgesellschaft ist der Zusammenschluss der künftigen Gesellschafter zu dem Zweck, den Gesellschaftsvertrag der GmbH zu schließen. Sie besteht vor der notariellen Beurkundung und ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 I BGB), bei Betrieb eines Handelsgewerbes offene Handelsgesellschaft (§ 105 I HGB). Für ihre Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (§ 721 S. 1 BGB, § 126 S. 1 HGB). Mit der späteren Vorgesellschaft ist sie nicht derselbe Rechtsträger; ihre Verbindlichkeiten gehen nicht von selbst auf diese über, sondern nur durch Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- zu dem Zweck, den Gesellschaftsvertrag der GmbH zu schließen
- vor der notariellen Beurkundung
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- offene Handelsgesellschaft
- als Gesamtschuldner persönlich
- nicht derselbe Rechtsträger
- nicht von selbst
- Schuldübernahme
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 705 BGB, § 105 I HGB · am Gesetz gebildet