Der Wortlaut
Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (§ 28 IV 3 der Zweiten Berechnungsverordnung). Sie schuldet nach dem gesetzlichen Leitbild der Vermieter, weil er die Mietsache „während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“ hat (§ 535 I 2 BGB). Die formularmäßige Überwälzung auf den Mieter ist wirksam nur, soweit sie die vom Mieter selbst verursachte Abnutzung abgilt; wird die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen, ist die Klausel ohne angemessenen Ausgleich nach § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14). „Unrenoviert“ verlangt Gebrauchsspuren aus der Vornutzung, die mehr als unerheblich sind.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen
- Vermieter
- „während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“
- vom Mieter selbst verursachte Abnutzung
- unrenoviert oder renovierungsbedürftig
- angemessenen Ausgleich
- BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14
- mehr als unerheblich