Der Wortlaut
Mischmietverhältnis ist die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen in einem einheitlichen Vertrag. Ein einheitlicher Vertrag wird einheitlich eingeordnet — entweder ganz als Wohnraum- oder ganz als Geschäftsraummiete; eine Aufteilung findet nicht statt. Maßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der überwiegende Vertragszweck nach Würdigung aller Umstände; lässt er sich nicht feststellen, gilt im Zweifel Wohnraummietrecht, weil dessen Schutzvorschriften sonst leerliefen. Geprüft wird zuerst der Zweck — dient das Wohnen dem Betrieb oder der Betrieb dem Wohnen —, erst danach die Indizien: Flächenverhältnis, Mietanteil, Vertragsformular, Gewerbeanmeldung.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen in einem einheitlichen Vertrag
- einheitlich eingeordnet
- Aufteilung findet nicht statt
- überwiegende Vertragszweck
- Wohnraummietrecht
- zuerst der Zweck
- erst danach die Indizien