Vertreter und Bote (Abgrenzungskarte)

BGB AT · Feld 6 · D-6.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen ab (§ 164 I 1 BGB) und entscheidet selbst über das Ob und das Wie; der Bote überbringt nur eine fremde, bereits fertige Erklärung und hat keinen Spielraum. Die Weiche stellt das äußere Auftreten aus der Sicht des Empfängers (§§ 133, 157 BGB), nicht die Absprache im Innenverhältnis.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • eigene Willenserklärung
  • fremde, bereits fertige Erklärung
  • äußeres Auftreten
  • nicht die Absprache im Innenverhältnis

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 164 I 1 BGB für den Vertreter; die Botenstellung ist ungeschrieben, h. L. und st. Rspr. des BGH. Die Auslegung folgt §§ 133, 157 BGB.

Womit er verwechselt wird

Die Folgen laufen auseinander: Beim Vertreter zählen Irrtum und Kenntnis in seiner Person (§ 166 I BGB), beim Boten in der des Geschäftsherrn. Und der falsch ausgerichtete Bote führt zu § 120 BGB, der vollmachtlose Vertreter zu den §§ 177 ff. BGB.

Was beim Weglassen verlorengeht

Entschieden wird nach der internen Weisung: „Sie durfte nur diese Zahl nennen, also war sie Botin.” Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Rolle verstehen durfte — wer verhandelt, ist Vertreter, auch wenn ihm jede Zahl vorgegeben war.

Gleichwertig formuliert

„Die Weiche stellt“ ↔ „Entscheidend ist“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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