Der Wortlaut
Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen ab (§ 164 I 1 BGB) und entscheidet selbst über das Ob und das Wie; der Bote überbringt nur eine fremde, bereits fertige Erklärung und hat keinen Spielraum. Die Weiche stellt das äußere Auftreten aus der Sicht des Empfängers (§§ 133, 157 BGB), nicht die Absprache im Innenverhältnis.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- eigene Willenserklärung
- fremde, bereits fertige Erklärung
- äußeres Auftreten
- nicht die Absprache im Innenverhältnis
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 164 I 1 BGB für den Vertreter; die Botenstellung ist ungeschrieben, h. L. und st. Rspr. des BGH. Die Auslegung folgt §§ 133, 157 BGB.
Womit er verwechselt wird
Die Folgen laufen auseinander: Beim Vertreter zählen Irrtum und Kenntnis in seiner Person (§ 166 I BGB), beim Boten in der des Geschäftsherrn. Und der falsch ausgerichtete Bote führt zu § 120 BGB, der vollmachtlose Vertreter zu den §§ 177 ff. BGB.
Was beim Weglassen verlorengeht
Entschieden wird nach der internen Weisung: „Sie durfte nur diese Zahl nennen, also war sie Botin.” Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Rolle verstehen durfte — wer verhandelt, ist Vertreter, auch wenn ihm jede Zahl vorgegeben war.
Gleichwertig formuliert
„Die Weiche stellt“ ↔ „Entscheidend ist“