Untervollmacht

BGB AT · Feld 6 · D-6.08 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Untervollmacht ist eine zusätzliche Vollmacht, keine weitergereichte: Der Hauptbevollmächtigte behält seine eigene und schafft daneben eine zweite. Sie kann nie weiter reichen als die Hauptvollmacht und erlischt im Zweifel mit ihr.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • zusätzliche Vollmacht
  • keine weitergereichte
  • nie weiter reichen als die Hauptvollmacht
  • erlischt mit ihr

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 167 I BGB — die Untervollmacht ist eine gewöhnliche Bevollmächtigung, nur erteilt sie nicht der Geschäftsherr, sondern sein Vertreter. Ihre Abhängigkeit ist h. L. und st. Rspr. des BGH.

Womit er verwechselt wird

Die Haftung nach § 179 BGB hängt davon ab, ob die Kette offengelegt wurde. Tritt der Untervertreter auf, als sei er unmittelbar vom Geschäftsherrn bevollmächtigt, haftet er, wenn irgendeine Stufe fehlt. Legt er die Kette offen, haftet er nur für seine eigene Untervollmacht.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Weitergereicht” statt „zusätzlich” — dann verliert der Hauptvertreter angeblich seine eigene Vollmacht, und die ganze zweistufige Prüfung fällt in sich zusammen.

Gleichwertig formuliert

„Die Untervollmacht ist“ ↔ „Bei der Untervollmacht handelt es sich um“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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