Der Wortlaut
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, weil er sich im Erklärungsakt vergriffen hat.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Erklärung dieses Inhalts
- überhaupt nicht abgeben wollte
- Erklärungsakt
- vergriffen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 119 I Fall 2 BGB — der erste Halbsatz ist Gesetzeswortlaut und deshalb wörtlich zitierfähig; „im Erklärungsakt vergriffen“ ist die anerkannte Erläuterung dazu.
Womit er verwechselt wird
Was beim Weglassen verlorengeht
§ 120 BGB wird gewählt, weil irgendeine Software beteiligt war, obwohl unrichtig übermittelt gar nichts wurde. Wer eine Anlage so einrichtet, dass sie Erklärungen abgibt, erklärt selbst; verfälscht die Anlage den Inhalt vor dem Hinausgehen, bleibt es bei § 119 I Fall 2 BGB (BGH, Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 79/04).
Gleichwertig formuliert
„Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn“ ↔ „Im Erklärungsakt irrt, wer“