Erklärungsirrtum (§ 119 I Fall 2 BGB)

BGB AT · Feld 4 · D-4.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, weil er sich im Erklärungsakt vergriffen hat.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Erklärung dieses Inhalts
  • überhaupt nicht abgeben wollte
  • Erklärungsakt
  • vergriffen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 119 I Fall 2 BGB — der erste Halbsatz ist Gesetzeswortlaut und deshalb wörtlich zitierfähig; „im Erklärungsakt vergriffen“ ist die anerkannte Erläuterung dazu.

Womit er verwechselt wird

Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB): Dort ist die Erklärung richtig abgegeben und erst unterwegs verfälscht worden. Frag, wo der Bruch sitzt — in der eigenen Hand oder auf dem Weg. Eine Anlage im Spiel zu haben genügt für § 120 BGB nicht.

Was beim Weglassen verlorengeht

§ 120 BGB wird gewählt, weil irgendeine Software beteiligt war, obwohl unrichtig übermittelt gar nichts wurde. Wer eine Anlage so einrichtet, dass sie Erklärungen abgibt, erklärt selbst; verfälscht die Anlage den Inhalt vor dem Hinausgehen, bleibt es bei § 119 I Fall 2 BGB (BGH, Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 79/04).

Gleichwertig formuliert

„Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn“ ↔ „Im Erklärungsakt irrt, wer“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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