Gutglaubensschutz gegenüber dem Vorerben

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 5 · D-5.07 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung“ (§ 2113 III BGB). Eine bestimmte Norm nennt die Vorschrift nicht; die Kette ist auszuschreiben – beim Grundstück § 892 I 2 BGB, bei der beweglichen Sache §§ 932 ff. BGB, bei einem erteilten Erbschein §§ 2365 bis 2367 BGB. Beim Grundstück zerstört der Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) den guten Glauben; im Fall des § 2113 II BGB muss er sich auf das Fehlen der Nacherbfolge beziehen; den guten Glauben an die Entgeltlichkeit schützt das Gesetz nicht, und wer gutgläubig, aber unentgeltlich erwirbt, muss das Erlangte nach § 816 I 2 BGB an den Nacherben herausgeben.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten
  • entsprechende Anwendung
  • Grundstück
  • beweglichen Sache
  • Nacherbenvermerk
  • Entgeltlichkeit

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2113 III BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld

Zu denselben Vorschriften