Der Wortlaut
„Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung“ (§ 2113 III BGB). Eine bestimmte Norm nennt die Vorschrift nicht; die Kette ist auszuschreiben – beim Grundstück § 892 I 2 BGB, bei der beweglichen Sache §§ 932 ff. BGB, bei einem erteilten Erbschein §§ 2365 bis 2367 BGB. Beim Grundstück zerstört der Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) den guten Glauben; im Fall des § 2113 II BGB muss er sich auf das Fehlen der Nacherbfolge beziehen; den guten Glauben an die Entgeltlichkeit schützt das Gesetz nicht, und wer gutgläubig, aber unentgeltlich erwirbt, muss das Erlangte nach § 816 I 2 BGB an den Nacherben herausgeben.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten
- entsprechende Anwendung
- Grundstück
- beweglichen Sache
- Nacherbenvermerk
- Entgeltlichkeit
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2113 III BGB · Gesetzeswortlaut