Der Wortlaut
„Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe)“ (§ 2100 BGB). Beide sind Erben des Erblassers, und zwar nacheinander; der Nacherbe beerbt nicht den Vorerben. Neben dem Eigenvermögen des Vorerben steht der Nachlass als eigene Vermögensmasse.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist
- Nacherbe
- Erben des Erblassers
- nacheinander
- nicht den Vorerben
- eigene Vermögensmasse
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2100 BGB · Gesetzeswortlaut