Vorerbe und Nacherbe

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 5 · D-5.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe)“ (§ 2100 BGB). Beide sind Erben des Erblassers, und zwar nacheinander; der Nacherbe beerbt nicht den Vorerben. Neben dem Eigenvermögen des Vorerben steht der Nachlass als eigene Vermögensmasse.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist
  • Nacherbe
  • Erben des Erblassers
  • nacheinander
  • nicht den Vorerben
  • eigene Vermögensmasse

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2100 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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