Der Wortlaut
Doppelmangel ist die Lage, in der dem Veräußerer weder das dingliche Recht noch die Forderung zusteht. Beide Mängel werden getrennt geprüft und getrennt überwunden: das dingliche Recht über § 892 I 1 BGB, die Forderung über § 1138 BGB. Der gute Glaube muss für jeden von beiden vorliegen; fehlt er für einen, scheitert der Erwerb insgesamt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- weder das dingliche Recht noch die Forderung
- getrennt geprüft und getrennt überwunden
- dingliche Recht
- § 892 I 1 BGB
- Forderung
- § 1138 BGB
- Der gute Glaube muss für jeden von beiden vorliegen
- scheitert der Erwerb insgesamt