Doppelmangel (§§ 892, 1138 BGB)

Sachenrecht · Feld 9 · D-9.06 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Doppelmangel ist die Lage, in der dem Veräußerer weder das dingliche Recht noch die Forderung zusteht. Beide Mängel werden getrennt geprüft und getrennt überwunden: das dingliche Recht über § 892 I 1 BGB, die Forderung über § 1138 BGB. Der gute Glaube muss für jeden von beiden vorliegen; fehlt er für einen, scheitert der Erwerb insgesamt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • weder das dingliche Recht noch die Forderung
  • getrennt geprüft und getrennt überwunden
  • dingliche Recht
  • § 892 I 1 BGB
  • Forderung
  • § 1138 BGB
  • Der gute Glaube muss für jeden von beiden vorliegen
  • scheitert der Erwerb insgesamt

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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