Der Wortlaut
„Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen“ (§ 2211 I BGB). „Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung“ (§ 2211 II BGB); im Grundbuch steht dann der Testamentsvollstreckervermerk (§ 52 GBO). Der Erbe bleibt Eigentümer und verliert allein die Verfügungsmacht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen
- entsprechende Anwendung
- Testamentsvollstreckervermerk
- Eigentümer
- Verfügungsmacht
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2211 BGB · Gesetzeswortlaut