Verfügungssperre des Erben

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 5 · D-5.09 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen“ (§ 2211 I BGB). „Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung“ (§ 2211 II BGB); im Grundbuch steht dann der Testamentsvollstreckervermerk (§ 52 GBO). Der Erbe bleibt Eigentümer und verliert allein die Verfügungsmacht.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen
  • entsprechende Anwendung
  • Testamentsvollstreckervermerk
  • Eigentümer
  • Verfügungsmacht

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2211 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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