Der Wortlaut
„Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war“ (§ 935 I 1 BGB). Abhandengekommen ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen verloren hat.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- tritt nicht ein
- gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen
- unmittelbare Besitzer
- ohne seinen Willen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 935 I 1 BGB · Gesetzeswortlaut