Abhandenkommen

Familienrecht · Feld 1 · D-1.8 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war“ (§ 935 I 1 BGB). Abhandengekommen ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen verloren hat.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • tritt nicht ein
  • gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen
  • unmittelbare Besitzer
  • ohne seinen Willen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 935 I 1 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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