Eintritt des Nacherbfalls

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 5 · D-5.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an“ (§ 2106 I BGB). Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person nach § 2101 I BGB als Nacherbeinsetzung anzusehen, „so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an“ (§ 2106 II 1 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen
  • fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an
  • noch nicht gezeugten Person
  • mit dessen Geburt

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2106 I BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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