Der Wortlaut
„Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an“ (§ 2106 I BGB). Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person nach § 2101 I BGB als Nacherbeinsetzung anzusehen, „so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an“ (§ 2106 II 1 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen
- fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an
- noch nicht gezeugten Person
- mit dessen Geburt
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2106 I BGB · Gesetzeswortlaut