Gesamtschuld (§ 421 S. 1 BGB)

Lehrstoff · Feld 7 · D-7.13 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern“ (§ 421 S. 1 BGB). Für die unerlaubte Handlung ordnet § 840 I BGB sie an.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Schulden mehrere eine Leistung
  • jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet
  • Leistung nur einmal zu fordern berechtigt
  • von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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