Der Wortlaut
„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern“ (§ 421 S. 1 BGB). Für die unerlaubte Handlung ordnet § 840 I BGB sie an.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Schulden mehrere eine Leistung
- jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet
- Leistung nur einmal zu fordern berechtigt
- von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
Gesetzeswortlaut